In unserem kostenlosen eBooklet “Musikbusiness Basics” beschäftigen wir uns mit den wichtigsten Rechten, Verträgen und Playern in der Musikwirtschaft. Eine der Grundregeln für Newcomer: Niemals ein Dokument unterschreiben, dass man nicht zu 100% versteht. Aber was steht eigentlich in einem Bandübernahmevertrag? Was ist der Unterschied zum Künstlervertrag? Und was bedeutet es, wenn Acts wie zum Beispiel Cro “nur” einen Vertriebsvertrag mit einem Major abgeschlossen haben und das Restliche selbst steuern? Der Reihe nach…
Die Rechte der Urheber und Interpreten sind das, worum sich das Business eigentlich dreht – ohne Rechte kein Business! Deshalb ist es wichtig, die Verträge, mit denen Rechte von Künstlern und Urhebern auf andere übertragen werden, zumindest grob zu kennen.
Bevor man einen Plattenvertrag unterzeichnet, sollte man sich immer genau überlegen, ob die Leistung des Labels im Verhältnis zu den übertragenen Rechten steht. Wer sich unsicher ist, befragt einen Profi, bevor er sich langfristig bindet.
Der Bandübernahmevertrag
Entgegen häufiger Missverständnisse handelt es sich hierbei nicht um einen “Übernahmevetrag für Bands”. Im Bandübernahmevertrag geht es darum, dass einem Label alle Rechte an fertig produzierten Musik- und/oder Videoaufnahmen (Band!) übertragen werden, damit das Label die Aufnahmen veröffentlichen kann. “Alle Rechte” heißt in diesem Fall, dass wirklich ein ganzes Rechtebündel an das Label übertragen wird, d.h. sämtliche Leistungsschutzrechte aller Beteiligten, also der Musiker, Produzenten und künstlerisch mitwirkenden Tontechniker etc.
Hintergrund: Der Begriff “Bandübernahme” stammt aus der Zeit, in der wirklich Tonbänder bei den Plattenfirmen abgeliefert wurden, nur nicht Files. War die Rechteübertragung zeitlich befristet – z.B. auf zehn Jahre – musste nach zehn Jahren das originale Mastertape vom Label zurückgegeben werden.
Die wichtigsten Punkte in einem Bandübernahmevertrag sind:
Welche Rechte werden übertragen – z.B. nur die Rechte für die Auswertung als CD oder auch für Download-Auswertungen? Wie lange darf das Label die übertragenen Rechte auswerten – zeitlich unbegrenzt oder doch nur während eines bestimmten Zeitraums? Für welche Gebiete sollen die Rechte übertragen werden: weltweit oder nur für bestimmte Länder? Wie viel Geld bekommt man für die Rechteübertragung? Erhält man z.B. einmalig einen ganzen Batzen (Pauschalvergütung), bekommt man Anteile an jeder verkauften Einheit (Stücklizenz) oder bezieht man Stücklizenzen und dazu noch einen festen Betrag als Vorschuss auf die Lizenzen in der Zukunft?
Praxistipp: Ein Label im deutschsprachigen Raum braucht nicht unbedingt weltweite Rechte. Ein Label, das nur digital veröffentlichen will, braucht keine “physischen Rechte”. Dinge, die man nicht versteht, sollte man also immer offen ansprechen. Ein gutes Label – ob klein oder groß – beantwortet Fragen!
Bandübernahmevertrag ist übrigens nicht gleich Bandübernahmevertrag. Regelungen zur Rechteübertragung, zur Auswertungsdauer, zum Auswertungsgebiet und zur Vergütung sollten immer enthalten sein. Unterschiede gibt es aber: So kann sich ein Bandübernahmevertrag auf einen Song, eine Hand voll Songs oder ein ganzes Album beziehen. Häufig gibt es Verträge, in denen ein Label sich verpflichtet, nicht nur die aktuellen Aufnahmen zu lizenzieren und zu veröffentlichen, sondern auch eine Option sichert, die Rechte an künftigen Alben zu lizenzieren.
Rechtstipp: Will ein Label mehrere Aufnahmen mit einer Band veröffentlichen, bindet es diese auch im Bandübernahmevertrag für eine bestimmte Zeit exklusiv – d.h.: die Band bzw. alle Bandmitglieder dürfen nicht ohne Erlaubnis mit einem anderen Label, Sender etc. Aufnahmen machen. Stichwort: “(persönliche)” Exklusivität”
Der Künstlervertrag (KÜV) / der Künstlerexkusivvertrag (KEV)
Einen Künstler(exklusiv)vertrag schließt eine Plattenfirma (oder ein Produzent) mit einem Künstler, der noch keine fertigen Aufnahmen hat, die er lizenzieren kann oder will. Die Inhalte des Künstler- bzw. Künstlerexklusivvertrags sind nahezu identisch zu denen des Bandübernahmevertrags. Der Unterschied ist, dass es hier wirklich nur um die Leistungsschutzrechte des Künstlers oder der Künstler geht. Rechte von zusätzlichen Studiomusikern, Produzenten und ggf. Tontechnikern muss das Label über Verträge mit diesen Mitwirkenden einholen.
Der Künstlervertrag (oder auch Künstlervereinbarung) wird nur für einen Song, ein Projekt oder ein Album geschlossen, ist also nur eine Rechteübertragung des Künstlers an bestimmten aufgenommenen oder aufzunehmenden Songs. Der Künstlerexklusivvertrag funktioniert wie ein Bandübernahmevertrag mit exklusiver Bindung: für einen bestimmten Zeitraum ist der Künstler an das Label gebunden und darf nur mit ihm Aufnahmen machen, das Label kann durch Ausübung der Option(en) diese exklusive Bindung einseitig verlängern.
Eine Sonderform des Künstlervertrags ist der Produzentenvertrag, der die Zusammenarbeit zwischen Produzent und Plattenfirma regelt und zusätzlich von dem Label geschlossen werden muss, wenn mit dem Künstler ein KÜV/KEV besteht.
Praxistipp: Diese Art von Verträgen wird z.B. von Labels mit den Gewinnern von Casting-Shows geschlossen. Das Label kümmert sich dann z.B. darum, den richtigen Produzenten zu finden, finanziert die Aufnahmen usw. Ein Bandübernahmevertrag würde hier keinen Sinn machen.
Rechtstipp: Achtung also! Nicht nur ein KEV kann eine exklusive Bindung des Künstlers mit allen Folgen beinhalten. Man müsste also auch beim BÜV unterscheiden zwischen “BÜV” und “exklusivem BÜV”. Und: Sobald der Begriff “Option” auftaucht, genau nachfragen!
Vertriebsvertrag
Vertriebsverträge (egal ob physisch oder digital) werden entweder zwischen Künstler und Vertriebsunternehmen geschlossen oder auch zwischen Künstler und Label (bei Majors meist der Fall). Sie sind im Grunde Bandübernahmeverträge mit sehr stark eingeschränkten Rechten für das Label, aber auch ebenso stark eingeschränkten Pflichten.
Beim Vertriebsvertrag darf das Label bzw. der Vertrieb im Grunde nur tun, was der Name des Vertrages schon vermuten lässt: Musik vertreiben, digital oder physisch. Mehr muss und mehr darf das Label (bzw. der Vertrieb) dann auch nicht.
Tipp: Läuft ein Bandübernahmevertrag nach einigen Jahren aus, muss das Label neu verhandeln. Bands switchen dann oft auf einen Vertriebsvertrag und haben so Vorteile eines soliden Vertriebs über das Label, können sich aber um alle anderen Sachen selbst bzw. mit Hilfe von Agenturen etc. kümmern.
Der Vertriebsvertrag verpflichtet den Vertrieb (bzw. das Label, das mit einem Vertrieb zusammenarbeitet) in erster Linie dazu, Aufnahmen im Handel verfügbar zu machen. Zusätzlich bieten insbesondere große Vertriebsfirmen sogenanntes “Trade Marketing” (Handelsmarketing) an: Das Vertriebsunternehmen sorgt also in den CD-Abteilungen und Online-Shops für eine angemessene Präsenz der Tonträger, z.B. durch Aufsteller an prominenter Stelle oder Verkaufsfeatures im Online-Bereich.
Weil der Vertrieb aber in erster Linie “verfügbar macht”, ist bei einem Vertriebsvertrag auch der Gewinnanteil des Vertriebs sehr viel geringer als z.B. beim Bandübernahmevertrag. Wenn man bei einem Bandübernahmevertrag im Mittel von 20% der Gewinne für den Künstler ausgeht und 80% beim Label bleiben, dreht der Vertriebsvertrag die Beteiligungsverhältnisse genau um: 20% gehen an den Vertrieb, 80% bleiben beim Künstler hängen. Und können genau in das Marketing investiert werden, das er will.
Praxistipp: Künstler ohne Plattenvertrag bieten CDs (und/oder DVDs) oft in Eigenregie nach Gigs oder auf ihrer Homepage an. Mit Zimbalam können Künstler ihre Musik außerdem digital bei allen wichtigen Download Shops und Streaming Services verkaufen. Zimbalam bekommt nur digitale Vertriebsrechte – alles andere bleibt bei euch. Außerdem seid ihr nicht zeitlich an Zimbalam gebunden – eine feste Vertragslaufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit gibt es nicht – ihr bleibt also “frei und unabhängig”.
Der Artikel ist ein Ausschnitt aus unserem kostenlosen eBooklet “Musikbusiness Basics”.
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